Satzung für den Verein
Partnerschaftkomitee Aachen-Reims e. V.

Logo Verein Partnerschaftskomitee Aachen Reims e.V.

1. Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen "Partnerschaftskomitee Aachen-Reims e. V." mit Sitz in Aachen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

2. Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
2.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
2.3 Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Zweck des Vereins

3.1 Der Verein dient dem Zweck, die Beziehungen im kulturellen, schulischen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereich zwischen den Städten Aachen und Reims zu vertiefen.
3.2 Seine Aufgabe sieht er darin, Informationen über beide Partnerstädte zu vermitteln, Begegnungen, Studienaufenthalte, Freizeitveranstaltungen und sportliche Aktivitäten zu fördern und damit zur Freundschaft zwischen den Menschen von Aachen und Reims sowie zur internationalen Zusammenarbeit beizutragen.

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder können natürliche Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen sein, die bereit und in der Lage sind, zur Förderung und Gestaltung des Vereins im Sinne seines Zweckes beizutragen.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes,
b) Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,
c) Ausschluss.
Der Ausschluss gemäß lit. c) ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn ein Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Höhe von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
4.4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder wählen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5. Organe des Vereins

5.1 Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• Vorstand.
5.2 Mitgliederversammlung
5.2.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen; jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mit der Einladung mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu übersenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail, Telefax oder durch einfachen Brief des Vorstandes. Die Übermittlung oder der Versand an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mailanschrift, Telefax-Nummer oder Adresse ist ausreichend. Es genügt die Einladung durch ein Vorstandsmitglied. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig.
5.2.2 Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn es vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftliche gefordert wird. Zweck und Gründe müssen angegeben werden.
5.2.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
• Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Protokolle können beim Vorstand eingesehen werden; erfolgt kein Einspruch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, gelten sie als genehmigt.
5.2.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung?Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Aufgaben und die Arbeit des Vereins. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters entgegen. Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Bestellung eines Wahlleiters.
5.2.5 Fachbereiche
Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden.
5.3 Vorstand
5.3.1 Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
5.3.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Engeren Vorstand sowie bis zu sechs Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Nachwahlen für freigewordene oder freigebliebene Vorstandsämter sowie Blockwahlen sind zulässig. Im Fall einer Nachwahl wählt die Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur Neuwahl des Vorstandes ein anderes Vereinsmitglied in das freigewordene oder freigebliebene Vorstandsamt.
5.3.3 Dem Erweiterten Vorstand gehören als geborene Mitglieder außerdem an je ein Mitglied der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und ein Angehöriger der Verwaltung. Diese Mitglieder haben im Vorstand kein eigenes Stimmrecht, sondern nehmen an den Sitzungen des Vorstandes lediglich beratend teil.
5.3.4 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5.3.5 Die Vertretungsbefugnis nach § 26 Abs. 2 BGB haben der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister, jeweils zu zweit.
5.3.6 Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5.3.7 Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Dies entfällt nach der Eintragung in das Vereinsregister.
5.3.8 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

6. Geschäftsjahr

6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Mittel des Vereins

7.1 Mittel des Vereins sind Beiträge und Spenden.
7.2 Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

8. Auflösung des Vereins

8.1 Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder.
8.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Aachen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen in Aachen, am 30. November 1992 mit Änderungen der Ziffern 4.3 und 5.3.2, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11.02.2014 und Änderungen der Ziffern 4.4 und 5.2.1, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 18.02.2016.